Satzung

Verein der Urologen in Schleswig-Holstein

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Urologen in Schleswig-Holstein" (VdUSH) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V."
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
     
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
     

§ 2

Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Der Zweck des Vereins ist die einheitliche Meinungsbildung über die fachgerechte Versorgung in der Urologie und die gemeinsame Wahrnehmung von Interessen gegenüber anderen am Gesundheitswesen Beteiligten. Hierzu führt der Verein Fortbildungsveranstaltungen durch und richtet Arbeitskreise ein.
     
  3. Der Verein kann sich an einem ärztlichen Dachverband oder an einer Gesellschaft beteiligen, die die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder des Vereins und anderer Ärzte in Schleswig-Holstein wahrnimmt (ärztlicher Unternehmensverband in Schleswig-Holstein oder überregional).
     
  4. Der Verein ist selbstlos tätig.
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
  6. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 


§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jeder in Schleswig-Holstein ärztlich tätige Urologe werden.
     
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.
     
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er soll den Antrag nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Antragstellers vorliegt. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung.
     

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden. 
     
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist die Aufgabe der Tätigkeit als Urologe in Schleswig-Holstein.
     
  3. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen gegenüber dem VdUSH zu erfüllen.
     
  4. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 
§ 5

Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
     
  2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
     

§ 6

Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

  1. der Vorstand; 
     
  2. die Mitgliederversammlung.  


§ 7

Vorstand 

  1. Vorstand nach dieser Satzung ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (im folgenden "Vorstand" genannt). 

    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. 

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 
     
  3. Rechtsgeschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. 
     
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein wählbares Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Die Wahl hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vornimmt.  

§ 8

Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
     
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 
     
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 
     
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
     
  5. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
     
  6. Vertretung des Vereins im Dachverband oder einer übergeordneten Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 3.
     

§ 9

Beschlußfassung des Vorstandes 

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung soll die Tagesordnung enthalten. Die Einberufungsfrist soll zwei Wochen, mindestens aber drei Tage betragen. 
     
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen.
     
  3. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
     

§ 10

Mitgliederversammlung 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung muß durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen sein. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen haben.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
     
  3. Beschlußfassung über die Änderung der Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins;
     
  4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
     
  5. Beschlußfassung über die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen; 
     
  6. Wahl der Vorstandsmitglieder;
     
  7. Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund mit ¾-Mehrheit;
     
  8. Beschlußfassung über die Mitgliedschaft eines vom Vorstand abgelehnten Antragstellers;
     
  9. Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstandes;
     
  10. Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten. 
     

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen mittels schriftlicher Einladung einberufen.
     
  2. In dringenden Fällen hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierüber beschließt der Vorstand. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung einberufen.
     

§ 12

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
     
  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
     
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, faßt die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
     
  5. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 
     
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
  7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 
     

§ 13

Satzungsänderung 

  1. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Für eine Änderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  2. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 
§ 14

Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27.03.2000 errichtet und durch die Mitgliederversammlung am 02.12.2000 geändert.

Kiel, im Juni 2002